Videoüberwachung
Urteile zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Vorsicht bei Videoüberwachung am Arbeitsplatz:
Eine Videoüberwachung der Mitarbeiter, ob verdeckt oder offen, ist grundsätzlich unverhältnismäßig, wenn die Überwachung dauerhaft und ohne konkreten Verdacht erfolgt, BAG vom 29.06.2004, Az.: 1 ABR 21/03 / Streit der Deutschen Post AG und dem Betriebsrat. Gewonnene Erkenntnisse dürfen wegen des sog. Beweisverwertungsverbotes regelmäßig nicht verwendet werden.
Grundsätzlich unterliegt der Einsatz einer verdeckten Videoüberwachungsanlage im Unternehmen der Mitbestimmung des Betriebsrates gem. § 87 I Nr. 6 BetrVG.
Heimliche Videoüberwachung in Unternehmen aber ausnahmsweise auch zulässig, wenn Betriebsrat nicht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG informiert wurde, aber nachträglich der Kündigung in Kenntnis der Umstände zustimmt, Entscheidung des BAG vom 27.03.2003, 2 AZR 51/02.
Öffentlich zugängliche Räume (beispielsweise öffentliche Verkaufsflächen) dürfen nur in den rechtlichen Grenzen des § 6b BDSG durch optisch-elektronische Einrichtungen überwacht werden. Hierunter fällt auch das Kenntlichmachen des Umstandes, dass ein Raum durch Videokameras überwacht wird.
Achtung: VORSICHT BEI KAMERAÜBERWACHUNG IM KUNDENBEREICH!
Zu diesem Thema entschied das Amtsgericht Hamburg am 22.04.2008 (4 C 134/08), dass eine Kaffeehauskette nicht den Kundenbereich, in dem sich Tische und Sitzgelegenheiten befinden, durch Kameras überwachen darf, sondern lediglich den Kassen- und Verkaufsraum.
Urteil zur offenen Videoüberwachung im Unternehmen:
Die aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, BAG vom 26.08.2008, Az.: 1 ABR 16/07, enthält vielfache nützliche Hinweise zur Problematik der offenen Videoüberwachung im Unternehmen.
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