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Abrechnungsbetrug und

Spesenbetrug nicht nur bei Reisekosten...

Abrechnungsbetrug und

Spesenbetrug nicht nur bei Reisekosten...

Spesenbetrug

Urteile zum Spesenbetrug


Fristlose Kündigung des Arbeitnehmers bei Spesenbetrug:

Das BAG, Urteil vom 10.06.1980, Az.: 6AZR 180/78, entschied, dass durch den Spesenbetrug eines Mitarbeiters das Vertrauensverhältnis derart gestört sein kann, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

Die Grundsätze zum Spesenbetrug wurden beststätigt im Urteil des BAG vom 06.09.2007, Az.: 2 AZR 264/06, das jedoch den eindeutigen Nachweis für das Erschleichen der Spesen zur Bejahung eines Abrechnungsbetruges einforderte.

Ähnlich argumentierte zum Spesenbetrug zuvor auch das Arbeitsgericht Frankfurt (Az.: 4 BV 239/02).
Zwar reichte hier ein Mitarbeiter zwei identische Rechnungen über einen Restaurantbesuch ein, jedoch konnte der Betrugsvorsatz des Arbeitnehmers nicht nachgwiesen werden.

Auch das LAG Niedersachsen nimmt zum Spesenbetrug in seinem Urteil vom 04.06.2004 (Az.: 10 Sa 198/04) hinsichtlich des Themas "Nachlässigkeit" Stellung. Dort heißt es:

"Erstellt der Arbeitnehmer Reisekostenabrechnungen, die unzutreffende Kilometerangaben enthalten, und legt diese dem Arbeitgeber zur Erstattung der Reisekosten vor, obwohl er weiß, dass seine Angaben jederzeit leicht nachprüfbar sind und mit zumindest stichprobenartigen Kontrollen rechnen muss, so lässt dies einen Rückschluss auf das vorsätzliche Erstellen falscher Abrechnungen in Täuschungs- und Bereicherungsabsicht nicht zu. Vielmehr lässt sich aus einer derartigen Vorgehensweise nur schlussfolgern, dass der Arbeitnehmer nachlässig gehandelt hat. Eine derartie Nachlässigkeit rechtfertigt bei einem langjährig beschäftigten Arbeitnehmer in einem unbelasteten Arbeitsverhältnis, der regelmäßig beruflich veranlasste Fahrten unternehmen muss, nur eine Abmahnung und keine außerordentliche Kündigung, wenn die falschen Abrechnungen nur einen Bruchteil der insgesamt geleisteten beruflichen Fahrten berteffen."

Ordentliche Kündigung bei Brechnungsbetrug/Spesenbetrug:
Demgegenüber verlangte das LAG Köln in seinem Urteil vom 02.03.1999, Az.: 13 Sa 687/98 die Einhaltung der sog. ordentlichen Kündigung.


Unzulässigkeit einer fristlosen Kündigung, wenn Spesenabrechnungen und Arbeitszeitabrechnungen über Jahre hinweg "durchgewunken" wurden:
In der Entscheidung des Arbeitsgerichts Cottbus vom 27.01.2010 (Az.: 7 Ca 868/09) hatte das Gericht darüber zu urteilen, ob das im Rahmen einer Observation erkannte unzulässige Aufrunden von Abwesenheitszeiten auf halbe bzw. volle Stunden zu einer fristlosen Kündigung führen kann.

Die Richter kamen in dem konkreten Fall jedoch zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber die Ungenauigkeiten des Arbeitnehmers bereits über einen längeren Zeitraum hätte erkennen müssen, da alle in der Vergangenheit liegenden Spesenabrechnungen auf halbe bzw. volle Stunden gerundete Zeiten enthielten. Demgegenüber nahm aber der Arbeitgeber die nicht minutengenauen gleichartigen Abrechnungen immer unbeanstandet entgegen und hakte sie ab.

Zu der interessanten Entscheidung gelangen Sie im Volltext hier.

Alle Urteile zum Spesenbetrug behandeln Einzelfallentscheidungen!

Der Spesenbetrug im Einzelnen

Umfangreiche Informationen zum Spesenbetrug bzw. Abrechnungsbetrug können Sie hier ersehen.

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