Lohnfortzahlungsbetrug
Urteile zum Lohnfortzahlungsbetrug
Exakter zeitlicher Umfang sowie Art der Nebentätigkeit wichtig für den Nachweis des Lohnfortzahlungsbetruges :
Das LAG Mainz entschied in seinem Urteil vom 12.02.2010 (Az.: 9 Sa 275/09), dass die gegenüber einem Arbeitnehmer ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist. Obwohl der Arbeitgeber feststellen musste, dass sein krank geschriebener Arbeitnehmer einer Nebentätigkeit während der Krankheitsphase nachging, bildete dieser Umstand alleine keinen Grund für eine fristlose Kündigung, da der Arbeitgeber den zeitlichen Umfang der Nebentätigkeit nicht näher bestimmen konnte und der Nachweis, der Arbeitnehmer habe die Krankheit nur vorgetäuscht, nicht vollständig erbracht wurde. Aus diesem Grund wäre eine Abmahnung des Arbeitnehmers ausreichend gewesen.
Hinweis: Dieses Urteil zum Lohnfortzahlungsbetrug finden Sie im Internet häufig verfälscht bzw. verfälschend wiedergegeben. Den exakten Urteilstext können Sie hier lesen.
Wer Schwarzarbeit leisten will, kann nicht krank sein:
Das Hessische LAG urteilte am 01.04.2009 (Az.: 6 Sa 1593/08), dass eine vorgetäuschte Krankheit zur fristlosen Kündigung führen kann. Im vorliegenden Fall bot ein vermeintlich kranker Arbeitnehmer einem auf ihn angesetzten Detektiv an, während seiner Krankheit für diesen gegen Bezahlung Wände einzureißen und Mauer- und Malerarbeiten zu erledigen. Das Gericht sah den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers als erschüttert an.
ABER VORSICHT: Dieses Urteil birgt immense Tücken. Das Provozieren eines Arbeitnehmers zu einem unrechtmäßigen Verhalten ist in sehr vielen Fällen rechtswidrig und führt zu einem Beweisverwertungsverbot zum Nachteil des Arbeitgebers. Fragen Sie uns, wie wir die Täter überführen.
Das Urteil des LAG können Sie u.a. hier einsehen.
Ankündigung einer Erkrankung:
Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer (s)eine Krankheit ankündigte, nachdem ihm ein gefordeter Urlaub vom Arbeitgeber nicht gewährt wurde. Der BGH entschied in seinem Urteil vom 12.03.2009 (Az.: 2 AZR 251/07), dass bereits die Ankündigung einer zukünftigen Krankheit eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert:
Ein über 50 Jahre alter Arbeitnehmer (Schweißer) meldete sich beim Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist arbeitsunfähig, nachdem ihm betriebsbedingt gekündigt wurde.
Der Arbeitgeber traute der Arbeitsunfähigkeit nicht und ließ einen Detektiv den Wahrheitsgehalt der Krankmeldung überprüfen. Der Detektiv erkundigte sich sodann beim Arbeitnehmer nach diversen Tätigkeiten im Innenausbau, die vermeintlich zur Ausführung gelangen sollten, und der Arbeitnehmer bot an, diese Tätigkeiten im Rahmen von Schwarzarbeit auszuführen.
Daraufhin kündigte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos wegen vorgetäuschter Krankmeldung und durfte dies auch laut Urteil des LAG Hessen vom 01.04.2009, Az.: 6 Sa 1593/08.
Außerordentliche Kündigung wegen anderweitiger Erwerbstätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit - Betriebsratsanhörung - Lohnfortzahlungsbetrug:
Eine außerordentliche Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer, während er krankgeschrieben ist, einer anderweitigen Arbeit nachgeht. Die anderweitige Tätigkeit kann ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitnehmer die Krankheit nur vorgespiegelt hat. Ebenso kann in solchen Fällen eine pflichtwidrige Verzögerung der Heilung vorliegen.
Der Kläger in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Nachdem sich der Kläger ab Anfang März 2004 mehrfach für längere Zeiten arbeitsunfähig gemeldet hatte, stellte die Beklagte Nachforschungen u.a. durch Detektive an. Nach ihrer vom Kläger in wesentlichen Teilen bestrittenen Behauptung ergaben die Nachforschungen, dass der Kläger während einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Café betrieb und dort Gäste bediente, den Geschirrspüler leerte und ähnliche Tätigkeiten verrichtete. Die Beklagte kündigte, nachdem sie den Betriebsrat mit Schreiben vom 1. Juni 2004 unterrichtet hatte, am 2. und, nachdem der Betriebsrat am 4. Juni 2004 Stellung genommen hatte, erneut am 7. Juni 2004 fristlos, hilfsweise fristgerecht. Das Landesarbeitsgericht hielt beide Kündigungen für unwirksam, weil der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts, soweit es die Kündigung vom 7. Juni 2004 betraf, aufgehoben. Die Kündigung vom 2. Juni 2004 ist unwirksam, weil sie ausgesprochen wurde, bevor die gesetzliche Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen war. Dagegen ist der Betriebsrat zur Kündigung vom 7. Juni ordnungsgemäß gehört worden. Die schriftliche Anhörung zu dieser Kündigung erfolgte zwar auf Grundlage desselben Schreibens wie die Anhörung zur vorausgegangenen Kündigung vom 2. Juni. Das war aber unschädlich, weil der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung am 4. Juni 2004 wusste, dass er zu einer noch auszusprechenden Kündigung angehört wurde und seine Rechte ungeschmälert wahrnehmen konnte. Die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe können die Kündigung auch in der Sache rechtfertigen. Da insoweit aber keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen sind, musste der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. April 2008 - 2 AZR 965/06 - Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 9. August 2006 - 9 Sa 1251/05 - (Quelle: Pressemitteilung Nr. 28/08 des BAG).
Detektivkosten können oft erstattungsfähig sein in Fällen des sog. Lohnfortzahlungsbetruges:
Zu diesem Thema gibt es unzählige Entscheidungen der verschiedensten gerichtlichen Instanzen. Exemplarisch zu Gunsten des Arbeitgebers geurteilt hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20.08.2008 (7 Sa 197/08) in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer die Krankheit nur fingierte. Der Arbeitnehmer veranlasste die Kosten für den Detektiveinsatz schuldhaft.
Alle genannten Urteile zum Lohnfortzahlungsbetrug behandeln Einzelfallentscheidungen!
Der Lohnfortzahlungsbetrug
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