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Die Rechtsprechung bzw. Urteile

zur privaten E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz.

Die Rechtsprechung bzw. Urteile

zur privaten E-Mail- und Internetnutzung am Arbeitsplatz.

E-Mail- und Internetnutzung

Urteile zur E-Mail und Internetnutzung


Private Internetnutzung trotz eines ausdrücklichen Verbotes:
Das LAG Mainz hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2010 (Az.: 6 Sa 682/09) entschieden, dass das private Internetsurfen gegen ein ausdrückliches betriebliches Verbot für sich alleine gesehen keinen wichtigen Grund darstellt, das Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitnehmer fristlos zu kündigen. Demgegenüber sei erforderlich, dass es durch die private Nutzung während der Arbeitszeit zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Arbeitsleistung gekommen ist, die vom Arbeitgeber entsprechend nachzuweisen ist. Zu dem Urteil des LAG, welches Bezug auf die Entscheidung des BAG vom 27.04.2006 (2 AZR 386/05) nimmt, gelangen Sie hier.


Entscheidung zum Zugriff auf private E-Mails am Arbeitsplatz:
Der VGH Hessen entschied am 19.05.2009 (Az.: 6 A 2672/08.Z), dass (erlaubte) private E-Mails auf dem betrieblichen Rechner dann nicht dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, wenn der Arbeitnehmer die E-Mails nach Erhalt/Empfang auf seinem betrieblichen Rechner belässt und nicht löscht.
Demgegenüber kommt dem Arbeitnehmer im Falles des rechtswidrigen Lesens der Schutz aus dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung bzw. aus der Gewährleistung der Vertraulichkeit zu. Hier kommen Sie zu dem Beschluss.


Außerordentliche Kündigung nach Lesen privater E-Mails des Arbeitgebers:
Das LAG München entschied durch Urtel vom 03.06.2008 (Az.: 5 Sa 22/08), dass das Lesen privater, an den Arbeitgeber gerichteter E-Mails zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen kann.


Fristlose Kündigung nach unerlaubtem Lesen von E-Mails:
Das LAG München bekräftigte durch Urteil vom 08.07.2009 (Az.: 1 Sa 54/09) die Rechtmäßigkeit einer fristlos ausgesprochenen Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der die ihm eingeräumten Administratorenrechte missbrauchte, indem er unbefugt die E-Mails des Geschäftsführers las.

Einer vorherigen Abmahnung bedurfte es nicht, da sich ein Unternehmen darauf verlassen müsse, dass den Arbeitnehmern eingeräumte Administratorenrechte nicht missbraucht werden.

Zur Entscheidung im Volltext gelangen Sie hier.


Zur einer ähnlichen Entscheidung kam übrigens auch das ArbG Aachen durch Urteil vom 16.08.2005 (7 Ca 5514/04)


BAG zum privaten Surfen am Arbeitsplatz:
Das Bundesarbeitsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 07.07.2005 (Az.: 2 AZR 581/04) klar, dass das in einem erheblichen Umfang während der Arbeitszeit ausgeübte private Internetsurfen zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Zusammengefasst führte das BAG aus, in welchen Fällen ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 I BGB in Betracht kommt, so etwa bei

  • Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten auf betriebliche Datensystemen, insbesondere bei Gefahr von Vireninfizierungen sowie bei solchen Daten, bei denen mit einer Rückverfolgung gerechnet werden muss wie z.B. bei einem strafbaren oder pornographischen Inhalt.
  • der privaten Nutzung, wenn hierdurch für den Arbeitgeber ohne dessen Wissen zusätzliche Kosten entstehen.
  • privater Nutzung entgegen einem ausdrücklichen Verbot.
  • privater Nutzung in zeitlich ausschweifender Art während der regulären Arbeitszeit.

Bezug auf diese Entscheidung nahm das BAG erneut in seinem Urteil vom 27.04.2006 (AZ.: 2 AZR 386/05).

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