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Die Rechtsprechung bzw. Urteile

zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten.

Die Rechtsprechung bzw. Urteile

zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten.

Urteile zu Detektivkosten

Detektivkosten - Erstattungsfähigkeit


Nachfolgend finden Sie Urteile, die einige Grundsätze aufzeigen, wann Detektivkosten erstattungsfähig sein können.

Detektivkosten sind laut BGH erstattungsfähig nach "Tanken ohne zu bezahlen":
Der BGH (Bundesgerichtshof) entschied durch Urteil vom 4. Mail 2011 – VIII ZR 171/10, dass ein Tankstellenbetreiber die Kosten der Rechtsverfolgung respektive die Detekteikosten im Rahmen der zivilrechtlichen Verzugsregelungen von einem Kunden verlangen kann, der ohne zu bezahlen die Tankstelle verließ.

Besonders erwähnenswert dürfte bezugnehmend auf diese Entscheidung sein, dass es sich um Tankkosten in Höhe von etwa 10,- Euro handelte, die erstattungsfähigen Detektivkosten zur Ermittlung des "Tankdiebes" jedoch knapp 140,- Euro betrugen.

Die interessante Pressemeldung des BGH Nr. 72/11 vom 04.05.2011 zu diesem Fall finden Sie hier.
Zu der ausführlichen Entscheidung des BGH gelangen Sie hier.


Detektivkosten sind oft erstattungsfähig:
Zu diesem Thema existieren noch weitere unzählige Entscheidungen der verschiedensten gerichtlichen Instanzen:

Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten, sofern Aufwand notwendig war:
Das OLG Koblenz (Az.: 14 W 757/10) entschied in seinem Beschluss vom 29.12.2010, dass die Kosten für das Einschalten einer Detektei zur Überprüfung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes erstattungsfähig sind, sofern der in Rechnung gestellte Aufwand der Detektei tatsächlich notwendig gewesen ist.

Zum Auszug gelangen Sie hier.


Im Übrigen wies auch das Bundesarbeitsgericht am 28.05.2009 (Az.: 8 AZR 226/08) in einem Revisionsverfahren darauf hin, dass ein Arbeitgeber die durch das Tätigwerden einer Detektei entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen kann, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragsverletzung überführt wird.

Zu der Entscheidung gelangen Sie hier.


Behinderung des Wettbewerbers gem. § 4 Nr. 10 UWG begründet Kostenerstattung:
Das OLG Karlsruhe entschied am 23.09.2009 (Az.: 6 U 52/09), dass das unlautere Behindern eines Wettbewerbers einen Schadensersatzanspruch auslösen kann mit der Folge, dass der Geschädigte die für den Einsatz einer Detektei aufgewendeten Kosten im angemessenen Rahmen vom Schädiger ersetzt verlangen kann.


Zu Gunsten des Arbeitgebers urteilte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 20.08.2008 (7 Sa 197/08) in einem Fall, in dem der Arbeitnehmer die Krankheit nur fingierte. Der Arbeitnehmer veranlasste die Kosten für den Detektiveinsatz schuldhaft.

Grundsätze wurden auch bestätigt in der Entscheidung des
LAG Köln vom 20.04.2007 (11 Sa 1277/06).

Auch das LAG Köln in der Entscheidung vom 22.05.2003 bestätigt die Grundsätze:
Das LAG Köln entschied durch Urteil vom 22.05.2003, Az.: 6 (3) Sa 194/02 zu Gunsten des Arbeitgebers. der einen Mitarbeiter durch eine Detektei überwachen ließ. Hierbei ergab sich, dass der mit Außendienstaufgaben angestellte Mitarbeiter während der Arbeitszeit private Angelegenheiten erledigte und überdies einer Nebentätigkeit nachging. Die Kosten für die detektivische Überwachung hatte ebenfalls der Arbeitnehmer zu tragen.

Außerdem:

Beispielsweise heißt es in einer obergerichtlichen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG-Urteil vom 3. Dezember 1985 - 3 AZR 277/84 - BB 1987, 689):
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird....
Die Notwendigkeit eines konkreten Tatverdachtes gegen den Mitarbeiter hat das Landesarbeitsgericht Köln in seiner Entscheidung vom 29.09.2006 (LAG-Köln Az.: 4 Sa 772/06) bestätigt.

(Siehe auch Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Entscheidung vom 23. November 2005, 5 U 70/ 0 -8, 5 U 70/05).


Detektivkosten aber beispielsweise dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Mitarbeiter durch einen Detektiv erst zu einer vertragswidrigen Handlung provoziert werden sollte, um dadurch erst einen etwaigen Grund für eine Kündigung herbeizuführen, LAG Köln (11 Sa 1277/06).

Detektivkosten sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn ein Detektiv ein vollständiges Bewegungsprofil durch das Anbringen eines GPS-Senders am Fahrzeug der Zielperson anbringt, um (erfolgreich) den Nachweis zu erbringen, dass sich die Zielperson entgegen der Beteuerungen in einem Scheidungsverfahren (Ehegattenunterhalt) in einer neuen, eheähnlichen Lebensgemeinschaft befindet.

Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kam das Gericht (OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.05.2008, 13 WF 93/08) zu dem Ergebnis, dass der Einsatz des GPS-Ortungsgerätes nicht das mildeste Mittel war, die Angaben der Beklagten zu widerlegen. Dies hatte eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Persönlichkeits- und Privatsphäre der Beklagten zur Folge.

Eine gezieltere, persönliche Überwachung wäre ebenfalls möglich gewesen und weniger einschneidend.

Da die Sachkosten für den Einsatz des GPS-Gerätes und die Kosten der zulässigen Ermittlungsarbeiten des Detektives nicht getrennt werden konnten, verneinte das OLG die Erstattungspflicht insgesamt.

Detektivkosten als Betriebsausgaben:

Erfahrungen von Auftrag gebenden Unternehmen zeigen, dass Detektivkosten als Betriebsausgaben regelmäßig abgesetzt werden, siehe hierzu § 4 IV EStG.


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